Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG)

Die Beschäftigten haben das Recht, sich bei der zuständigen Stelle der Dienststelle zu beschweren, wenn sie sich im Zusammenhang mit ihrem Beschäftigungsverhältnis vom Arbeitgeber, von Vorgesetzten, anderen Beschäftigten oder Dritten wegen eines in § 1 des AGG genannten Grundes benachteiligt fühlen. Die Beschwerde wird anschließend geprüft und das Ergebnis der*dem beschwerdeführenden Beschäftigten mitgeteilt.
 

AGG-Beauftragter