Im Studium

Anerkennung von Prüfungsleistungen

Studien- und Prüfungsleistungen können anerkannt werden, wenn diese den an der DHBW zu erbringenden Leistungen entsprechen. Über die Anerkennung entscheidet die Studiengangsleitung. Der Antrag auf Anerkennung ist spätestens vier Wochen nach Beginn der jeweiligen Theoriephase im Studiengang zu stellen. Informationen sowie Hinweise bezüglich einzureichender Unterlagen und Nachweise finden sich auf dem zugehörigen Merkblatt.

Anrechnung von außerhalb des Hochschulsystems erworbenen Kenntnissen und Fähigkeiten

Außerhalb des Hochschulbereichs erworbene Kenntnisse und Fähigkeiten können auf Module angerechnet werden. Die Anrechnung erfolgt i. d. R. standardisiert oder durch Einzelfallprüfung. Bitte reichen Sie den unterschriebenen Antrag auf Anrechnung mit allen erforderlichen Nachweisen frühzeitig zu Beginn des Semesters über Ihre Studiengangsleitung ein.

Weitere wichtige Hinweise zum Anrechnungsverfahren finden Sie hier.

Die Anrechnung erfolgt nach Maßgabe dieser Satzung.

Rücktritt von der Prüfung

Wenn Studierende an einer Prüfung nicht teilnehmen können, steht Ihnen die Möglichkeit des Rücktritts von der Prüfung zu (§ 11 Absatz 1 der Studien- und Prüfungsordnungen der jeweiligen Studienbereiche/-gänge der DHBW). Ein Prüfungsrücktritt sollte ebenfalls erfolgen, wenn ein Studierender über einen längeren Zeitraum prüfungsunfähig ist und daher einen Abgabetermin nicht einhalten kann. -> Merkblatt zum Prüfungsrücktritt

Es besteht keine Verpflichtung zur Erklärung eines solchen Rücktritts von der Prüfung. Wird jedoch eine Prüfungsleistung nicht abgelegt und ein solcher Rücktritt nicht erklärt, droht die Bewertung der Prüfungsleistung mit der Note „nicht ausreichend“ (5,0) bzw. „nicht bestanden“. Für den Fall, dass der Rücktritt Wirksamkeit entfaltet, gilt die Prüfung als nicht unternommen. Die Prüfung kann sodann erneut abgelegt werden.

Die Voraussetzungen für einen wirksamen Rücktritt von der Prüfung sind in § 11 Absatz 2 der jeweiligen Studien- und Prüfungsordnungen niedergelegt. Diese sind:

  • Vorliegen eines wichtigen Grundes
  • dessen unverzügliche schriftliche Anzeige bei der DHBW
  • dessen unverzügliche Glaubhaftmachung bei der DHBW (im Krankheitsfall ist ein ärztliches Attest vorzulegen).

Verwenden Sie für den Prüfungsrücktritt das Formular „Antrag auf Prüfungsrücktritt aus wichtigem Grund“.

Nach der Rechtsprechung liegt ein wichtiger Grund vor, wenn „dem Prüfling unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und nach Abwägung der widerstreitenden öffentlichen und privaten Interessen die Prüfungsteilnahme nicht zumutbar ist“ (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.09.1987, Az. 9 S 1168/87). Erforderlich ist das Vorliegen einer erheblichen und nur vorübergehenden Beeinträchtigung des Leistungsvermögens des Prüflings. Die Entscheidung hierüber trifft die Prüfungsbehörde.

Das Vorliegen des wichtigen Grunds ist vor Beginn der Prüfung durch unverzügliche Vorlage des eigenhändig zu unterzeichnenden Antragsformulars anzuzeigen. Erfolgt der Rücktritt kurzfristig, genügt zur Fristwahrung vorab eine Mitteilung über die beabsichtigte Antragstellung per E-Mail an den Studiengang und das Prüfungsamt (pruefungsruecktritt@dhbw-karlsruhe.de). In diesem Fall sind das Antragsformular sowie der erforderliche Nachweis bis in der Regel zum dritten Tag nach dem Prüfungstag im Prüfungsamt nachzureichen. Der Rücktritt muss ausdrücklich und ohne Bedingungen erklärt werden.

Glaubhaft machen

Der Prüfling muss alle Nachweise erbringen, um den wichtigen Grund glaubhaft zu machen. Besteht der wichtige Grund in einer Erkrankung, ist der DHBW unverzüglich ein ärztliches Attest vorzulegen. Dem Prüfling obliegt die Darlegungslast. Aus dem ärztlichen Attest muss sich zumindest folgendes ergeben:

  • Genaue Beschreibung der körperlichen und/oder psychischen Funktionsstörungen (Symptome),
  • Auswirkungen dieser gesundheitlichen Beeinträchtigungen auf die konkrete Prüfungsleistung,
  • Bekanntgabe des dem Attest zugrunde liegenden Untersuchungstermins,
  • Beginn und Prognose über die Dauer der Erkrankung.

Die hierzu mitgeteilten Daten werden streng vertraulich behandelt und ausschließlich zur Beurteilung der Prüfungsfähigkeit verwendet.

Das Prüfungsamt der DHBW Karlsruhe muss sich aufgrund der ärztlichen Angaben ein eigenständiges Urteil über die Prüfungsfähigkeit bilden können. Das ärztliche Attest muss deshalb die aktuellen krankheitsbedingten Störungen und die Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit so konkret und nachvollziehbar beschreiben, dass das Prüfungsamt die ihm obliegende Entscheidung, ob tatsächlich eine Prüfungsunfähigkeit besteht bzw. bestand, treffen kann (BVerwG, Beschluss vom 14.07.2004, Az. 6 B 30/04).

Die Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist nicht ausreichend, da damit nicht die Prüfungsunfähigkeit festgestellt wird.

Wird der Rücktritt nicht aufgrund einer Erkrankung, sondern aus einem sonstigen wichtigen Grund erklärt, sind andere geeignete Nachweise vorzulegen, um den wichtigen Grund glaubhaft zu machen.
 

Hinweis: Wir weisen daraufhin, dass der Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses vom 07.12.2023 im Hinblick auf die telefonische Krankschreibung nur für Arbeitnehmer*innen und die damit verbundene Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung gilt und keine Gültigkeit für das Verfahren zur Feststellung der Prüfungsunfähigkeit bei Krankheit der DHBW Karlsruhe hat. Für dieses ist es auch zukünftig erforderlich, dass der/die Arzt /Ärztin aus eigener Anschauung die zu einem Prüfungsrücktritt rechtfertigenden Symptome feststellen kann. 

Antrag auf Verlängerung der Bearbeitungszeit

Studierende, die eine selbstständig und ohne Aufsicht zu erstellende Prüfungsleistung (Projekt-, Studien-, Seminar- oder Bachelorarbeit) aus wichtigem Grund nicht zum festgelegten Abgabetermin abgeben können, haben die Möglichkeit einen Antrag auf Verlängerung der Bearbeitungszeit zu stellen (vgl. § 12 Studien- und Prüfungsordnung). Ein wichtiger Grund ist z.B. eine mehrere Tage andauernde Erkrankung. Der Antrag ist unverzüglich nach Kenntnis des wichtigen Grundes schriftlich beim Studiengang zu stellen. Dem Antrag ist ein geeigneter Nachweis, zur Glaubhaftmachung des wichtigen Grundes, beizufügen (ärztliches Attest, betriebliche Stellungnahme). Wird der festgelegte Abgabetermin nicht eingehalten und wurde vor Ablauf der Bearbeitungszeit keine Verlängerung der Bearbeitungszeit beantragt, wird die Prüfungsleistung mit der Note „nicht ausreichend“ (5,0) bzw. „nicht bestanden“ bewertet. Bitte beachten Sie für ergänzende Informationen auch das Hinweisblatt zum Antrag auf Verlängerung der Bearbeitungszeit.

Abbruch des Studiums

Studierende, die ihr Studium vor Erreichen des Studienziels abbrechen möchten, können beim Prüfungsamt einen Antrag auf Exmatrikulation stellen. Studierende haben ihre Ausbildungsstätte eigenverantwortlich über die Beendigung zu informieren. Den Exmatrikulationsunterlagen, die vom Prüfungsamt ausgestellt werden, liegt eine Bescheinigung für die Ausbildungsstätte bei.

Wichtig: Begonnene Prüfungsrechtsverhältnisse sind zu beenden; dies gilt vor einer Wiederholungsprüfung oder während der Bearbeitung einer selbständigen und ohne Aufsicht zu erstellenden Prüfungsleistung wie z. B. einer Studien-, Projekt- oder Bachelorarbeit. Alternativ kann auf die Beendigung verzichtet werden, was eine Bewertung des jeweiligen Moduls mit der Note „5,0“ bzw. mit "nicht bestanden" zur Folge hat und den Verlust des Prüfungsanspruchs nach sich zieht. Weitere Informationen können Sie dem zugehörigen Merkblatt entnehmen.

Beurlaubung vom Studium

Auf Antrag können Studierende aus wichtigem Grund von der Verpflichtung zu einem ordnungsgemäßen Studium befreit werden. Urlaubssemester zählen als Hochschulsemester, aber nicht als Fachsemester.

Beurlaubt werden können Studierende, die:

  • wegen länger andauernder Krankheit (länger als sechs Wochen) Lehrveranstaltungen nicht besuchen können (aktuelles Attest des behandelnden Arztes ist beizufügen)
  • sich in Mutterschutz/ Elternzeit befinden und entsprechende Schutzzeiten nach § 3 Absatz 3 der Immatrikulationssatzung der Dualen Hochschule Baden-Württemberg für Bachelorstudiengänge wahrnehmen (beglaubigte Kopie der Geburtsurkunde bzw. beglaubigte Kopie der Bewilligung der Elternzeit ist beizufügen)
  • einen sonstigen wichtigen Grund vorweisen können wie z. B. die alleinige Pflege oder Versorgung eines Ehegatten oder nahen Angehörigen i. S. d. § 7 Abs. 3 Pflegezeitgesetz, der pflegebedürftig i. S. d. §§ 14 und 15 des Elften Buches Sozialgesetzbuch ist (bestätigende Nachweise sind dem Antrag beizufügen)

Der Antrag auf Beurlaubung ist vor Semesterbeginn zu stellen. Bei späterem Eintritt des wichtigen Grundes (nach Semesterbeginn) ist der Antrag unverzüglich zu stellen. Die Beurlaubung für zurückliegende Semester ist ausgeschlossen.

  1. Es wird empfohlen, vor Antragsstellung einen Beratungstermin bei der Studienberatung der DHBW Karlsruhe wahrzunehmen.
  2. Die jeweilige Ausbildungsstätte muss ihre Zustimmung hinsichtlich der Verlängerung des Studien- und Ausbildungsvertrags im Antragsformular bestätigen. Beachten Sie, dass die Beurlaubung nur genehmigt werden kann, wenn zusammen mit dem Antrag auf Beurlaubung ein ausreichender Nachweis über den Beurlaubungsgrund eingereicht wird.
  3. Der Antrag ist in Verbindung mit den erforderlichen Nachweisen im Studiengang einzureichen.
  4. Nach Prüfung des Antrags ergeht eine schriftliche Mitteilung, ob der Antrag genehmigt werden konnte.

Beurlaubte Studierende nehmen an der Selbstverwaltung der Hochschule (u. a. AStA, StuV) nicht teil.

  • Sie sind nicht berechtigt, an Lehrveranstaltungen teilzunehmen und Hochschuleinrichtungen – ausgenommen die Bibliothek und das Rechenzentrum – zu nutzen.
  • Studien- und Prüfungsleistungen dürfen während eines Urlaubssemesters nicht absolviert oder erbracht werden. Ausgenommen hiervon ist die Möglichkeit der Teilnahme an noch nicht abgeschlossenen Prüfungsleistungen oder Wiederholungsprüfungen. Die Teilnahme ist im Vorfeld mit der Studiengangsleitung abzustimmen.
  • Studierende, die Schutz- oder Pflegezeiten wahrnehmen, sind von dieser Regelung ausgenommen. Das heißt, sie sind berechtigt, auch während der Beurlaubung Lehrveranstaltungen zu besuchen und Studien- und Prüfungsleistungen abzulegen.
  • Beurlaubte Studierende sind nicht wahlberechtigt (weder aktiv noch passiv).
  • Eine Beurlaubung kann sich auf die Zahlung von BAföG, Kindergeld, Waisenrente usw. auswirken. Sie sind verpflichtet, alle betroffenen Stellen von sich aus über Ihre Beurlaubung – vor allem wenn Sie nachträglich erfolgt – zu informieren.
  • Die aktuell gültigen Semestergebühren (Studierendenwerks-, Studierendenschafts- und Verwaltungskostenbeitrag) sind auch während eines Urlaubssemesters zu entrichten.

Ende des Studiums wegen endgültig nicht bestandener Prüfungen

Im Falle des endgültigen Nichtbestehens einer oder mehrerer Prüfungen geht der Prüfungsanspruch für den jeweiligen Studiengang an der DHBW verloren. Um zu klären, ob ein weiteres Studium an einer anderen Hochschule in einem gleichen oder verwandten Studiengang begonnen werden kann, wenden Sie sich bitte an das Prüfungsamt der aufnehmenden Hochschule.

Unternehmenswechsel

Ein Wechsel der Ausbildungsstätte ist möglich. Hierbei muss innerhalb von acht Wochen ab Wirksamkeit der Kündigung des bestehenden Studien- und Ausbildungsvertrags bei der DHBW ein neuer Studien- und Ausbildungsvertrag vorgelegt werden. Wird kein neuer Studien- und Ausbildungsvertrag eingereicht, wird der betreffende Studierende gemäß § 62 Abs. 2 Nr. 6 Landeshochschulgesetz nach Ablauf einer Frist von acht Wochen von Amts wegen exmatrikuliert.

Studienortwechsel

Ein Wechsel an einen anderen DHBW-Studienstandort ist möglich, wenn der Duale Partner diesem Wechsel zustimmt und an dem anderen DHBW-Standort im jeweiligen Studiengang noch ein freier Studienplatz verfügbar ist.

Studiengangwechsel

Ein Studiengangwechsel im Laufe des Studiums ist aufgrund der abweichenden Modulstrukturen der einzelnen Studiengänge sehr schwierig und nur nach Abstimmung mit der Leitung des neuen Studiengangs möglich.


Überdenkungsverfahren

Studierende haben nach der Studien- und Prüfungsordnung die Möglichkeit, Einwände gegen die Bewertung einer Prüfungsleistung zu erheben.
 

FAQ - Überdenkungsverfahren

Zur Einleitung eines sog. Überdenkungsverfahrens empfiehlt es sich in der Regel, zunächst die zuständige Studiengangsleitung wegen möglicher Einwände zu kontaktieren. Sollte es sich um offensichtliche Fehler im Prüfungsverfahren handeln (z. B. eine fehlerhafte Punkteaddition innerhalb der Bewertung) kann somit in der Regel zügig abgeholfen werden.

Ein Überdenkungsverfahren hat üblicherweise nur dann Aussicht auf Erfolg, wenn die Einwände näher begründet werden. Es genügt beispielweise nicht, die Bewertung pauschal als „zu schlecht“ zu rügen. Vielmehr muss der Antrag auf Überdenkung der Bewertung konkrete Anhaltspunkte dafür enthalten, weshalb vorliegend aus Sicht des Prüflings eine fehlerhafte Bewertung erfolgt ist oder worin mögliche Fehler im Prüfungsverfahren gesehen werden.

Der Antrag auf Überdenkung der Prüfungsleistung muss vor Erlass des Notenbescheids und innerhalb einer Woche nach Einsicht in die Prüfungsunterlagen schriftlich (in Papierform, mit Unterschrift) beim Studiengang eingereicht werden. Der Studiengang leitet den Antrag auf Überdenkung dem/der Prüfer*in weiter und informiert den/die Antragsteller*in über das Ergebnis des Überdenkungsverfahrens. Der/die Prüfer*in kann die getroffene Bewertung im Überdenkungsverfahren abändern oder aber auch bei der bisherigen Bewertung verbleiben. In bestimmten Fällen kann es auch zu einer Verschlechterung der Note kommen (z. B. wegen bislang übersehener Fehler). Bitte machen Sie neben den unter Frage 2 aufgeführten inhaltlichen Angaben bitte zudem folgende Angaben:
 

  • Ihren Namen, Matrikelnummer, Kurs/ Studiengang, Modul
  • Prüfungsleistung (Klausur, mündliche Prüfung)
  • Studienfach
  • Datum der Prüfungsleistung
  • Name des Prüfers
  • bisherige Note

Nachteilsausgleich

Studierende haben nach der Studien- und Prüfungsordnung die Möglichkeit, einen Antrag auf Nachteilausgleich bei der Studienakademie zu stellen.

Nachteilsausgleiche werden stets individuell und abhängig vom Studienfach vereinbart.
 

FAQ - Nachteilsausgleich

Dem Antragsformular ist ein aktuelles fachärztliches Attest beizufügen, das die für die Beurteilung nötigen Befundtatsachen enthält. Zum Zwecke der Glaubhaftmachung der Beeinträchtigungen können weitere Nachweise vorgelegt werden:
 

  • aktuelle Stellungnahme einer/eines approbierten psychologischen Psychotherapeutin/en
  • Stellungnahme der/des (örtlichen) Beauftragten für die Belange von Studierenden mit Behinderungen/ chronischen Erkrankungen (fakultativ)
  • Unterlagen zur während der Schulzeit gewährten Nachteilsausgleichen

Das beigefügte qualifizierte fachärztliche Attest muss für die prüfende Stelle nachvollziehbare Angaben enthalten. Darin muss insbesondere beschrieben werden, wie sich die gesundheitlichen Beeinträchtigungen auf die Erbringung von Studien- und Prüfungsleistungen auswirken. Neben dem Nachweis der länger andauernden gesundheitlichen Beeinträchtigung muss dargelegt werden, bei welchen Prüfungsformen und in welcher Weise die Durchführung des Studiums und/oder der Prüfungen infolge der Beeinträchtigung oder Behinderung erschwert wird und sich dadurch Benachteiligungen gegenüber Mitstudierenden ergeben. Die für den Nachteilsausgleich empfohlenen Maßnahmen sowie deren Umfang (z. B. Verlängerung der Klausurbearbeitungszeit im Umfang von 10 %) sollten sich aus dem Attest ergeben.

Anträge auf Nachteilsausgleich sind im Original oder per Fax (+49 (0)721 9735-600) unter Verwendung des DHBW- Formulars beim Prüfungsamt zu stellen. Sie sollten so früh wie möglich, spätestens zu Beginn des Semesters, gestellt werden (Ausschlussfrist siehe Studien- und Prüfungsordnung). Durch eine frühzeitige Antragstellung ist gewährleistet, dass die DHBW ausreichend Gelegenheit hat, Ihren Antrag zu prüfen, etwaige Rückfragen zu stellen, zusätzliche ärztliche Stellungnahmen anzufordern sowie ggf. prüfungsorganisatorische Vorkehrungen zu treffen. Ein Nachteilsausgleich wirkt sich ausschließlich auf die zukünftige Studien- und Prüfungsorganisation aus.

Es sind längerfristige Beeinträchtigungen nachzuweisen, die die Kriterien einer Behinderung oder einer chronischen Erkrankung erfüllen.

  • Ruhepausen ohne Anrechnung auf die Bearbeitungszeit
  • Zuhilfenahme persönlicher oder sächlicher Hilfsmittel
  • Erbringung einer gleichwertigen Prüfungsleistung oder eines gleichwertigen Prüfungsteils in einer anderen Form (erhöhte Anforderungen, Ausnahmefälle)

Für Information und Beratung stehen Ihnen das Prüfungsamt, die allgemeine Studienberatung der Studienakademie Karlsruhe und Herr Heribert Krekel (Tel. 07451-521 536, heribert.krekel@dhbw-stuttgart.de) als zentraler Beauftragter der DHBW für Studierende mit Behinderungen und chronischen Krankheiten zur Verfügung.

Mutterschutz für Studentinnen

Das Mutterschutzgesetz (MuSchG) gilt seit dem 01. Januar 2018 auch für Studentinnen. Die Handreichung zum Mutterschutz für Studentinnen enthält Informationen zu den gesetzlichen Regelungen im Überblick.

Welche rechtlichen Folgen ergeben sich für schwangere Studentinnen:

  • Mutterschutz muss grundsätzlich und ohne Antrag gewährt werden. Die Schutzrechte gelten in der Zeit von 6 Wochen vor dem errechneten Entbindungstermin bis 8 (in Ausnahmefällen 12) Wochen nach der Geburt und umfassen insbesondere ein Kündigungsverbot für Ihr Partnerunternehmen.
  • Sie müssen während der gesetzlichen Mutterschutzfristen nicht an Prüfungen teilnehmen und können sich z. B. von Veranstaltungen mit Anwesenheitspflicht, Exkursionen sowie Labortätigkeiten freistellen lassen.
  • Sie können auch während Ihrer Mutterschutzfrist an Prüfungen oder Veranstaltungen teilnehmen, wenn Sie dies gegenüber dem Prüfungsamt ausdrücklich schriftlich erklären. Die Erklärung kann jederzeit widerrufen werden.
  • Es steht Ihnen eine Freistellung für Untersuchungen zu, die im Zusammenhang mit der Schwangerschaft entstehen sowie eine Freistellung zum Stillen (in den ersten 12 Monaten nach der Geburt mind. 2 x täglich 30 Minuten).

Schritte nach Feststellung einer Schwangerschaft:

  • Informieren Sie das Prüfungsamt über Ihre Schwangerschaft, damit dieses die erforderlichen (Schutz-)Maßnahmen nach dem Mutterschutzgesetz zeitnah erkennen und umsetzen kann. Reichen Sie hierzu bitte die folgenden Erklärungen ausgefüllt im Original im Prüfungsamt ein:
  • Mitteilung über eine bestehende Schwangerschaft
  • Erklärung für die Zeit der gesetzlichen Schutzfristen nach dem MuschG
  • Erklärung gemäß § 5 Absatz 2 bzw. § 6 Absatz 2 MuschG (Vorlesungsteilnahme am Abend bzw. sonn- und feiertags)
  • Suchen Sie das Gespräch mit Ihrer Studiengangsleitung, um den weiteren Studienverlauf zu planen und die Gestaltungsmöglichkeiten auszuloten.
  • Informieren Sie Ihr Ausbildungsunternehmen über Ihre Schwangerschaft, damit Kündigungsverbot und Schutzfristen greifen und Sie z. B. bestimmte Tätigkeiten nicht mehr durchführen müssen.
  • Informieren Sie sich und stimmen Sie mit Ihrem Dualen Partner ab, ob Sie Elternzeit in Anspruch nehmen. Wer Elternzeit in Anspruch nimmt, muss sich auf Antrag vom Studium beurlauben lassen. Weitere Informationen zur Beurlaubung finden Sie hier.

Das Prüfungsamt wird alle zuständigen Stellen (Fachkraft für Arbeitssicherheit, Aufsichtsbehörde) über Ihre Mitteilung informieren und entsprechend einbinden. Bei Fragen können Sie jederzeit Kontakt zum Prüfungsamt aufnehmen. Falls erforderlich, werden Sie zusätzlich von der Fachkraft für Arbeitssicherheit der DHBW Karlsruhe beraten. Gesprächsangebote bestehen weiterhin seitens der Studienberatung der DHBW und der Beratungsstellen des Studierendenwerks.