Pflege-Guide

Gesetzliche Regelung

Erste Informationen finden Sie im Pflegezeitgesetz (Pflege ZG). Es legt u.a. fest, dass Sie kurzfristig bis zu zehn Tage von der Arbeit freigestellt werden können bzw. vollständig (bis zu sechs Monaten) bzw. teilweise freizustellen sind, wenn mindestens die Pflegestufe I vorliegt. Beamte können bis zu zwölf Jahren Pflegzeit beantragen. Außerdem kann ein Antrag auf Bezuschussung der eigenen Krankenversicherung während der Pflegezeit bei den Pflegekassen gestellt werden. Weitere Informationen bieten das Familienpflegezeitgesetz (FPfZG) von 2011 sowie der Artikel "Sonderurlaub für die Pflege" aus der Finanztest 10/2008.

Beratungsstellen

Wer einen Angehörigen pflegt, kann sich vom Pflegestützpunkt der Stadt Karlsruhe beraten lassen.

Auch die evangelische Sozialstadion Karlsruhe berät, schult oder übernimmt die Pflege Ihrer Angehörigen, wenn Sie Urlaub machen oder krank werden.